Sie entstand am 1. Juli 1972 im Rahmen der Gemeindegebietsreform durch den Zusammenschluss von zehn früher selbstständigen Gemeinden, die heute die Ortschaften bilden. Mit 18.513 Einwohnern ist Südbrookmerland die drittgrößte Kommune des Landkreises Aurich (nach den Städten Aurich und Norden) und nach Moormerland und Westoverledingen die drittgrößte ländliche Gemeinde Ostfrieslands
Bundesland
Niedersachsen
Landkreis
Einwohner
18.264 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
26624
Vorwahlen
04942, 04941, 04934
Adresse der Gemeinde
Website
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Südbrookmerland
Hauptstraße 12
26624 Südbrookmerland
2. Finanzamt Aurich
Schillerstraße 1
26603 Aurich
3. Landkreis Aurich
Am Markt 2
26603 Aurich
Öffnungszeiten
Montag: 09:00 - 12:00
Dienstag: 09:00 - 12:00
Mittwoch: 09:00 - 12:00
Donnerstag: 09:00 - 12:00
Freitag: 09:00 - 12:00
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.