Tating (nordfriesisch: Tååting) ist eine Gemeinde im Kreis Nordfriesland in Schleswig-Holstein.
Bundesland
Kreis
Nordfriesland
Einwohner
974 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
25881
Vorwahl
04862
Adresse der Amtsverwaltung
Website
Ortsteile
Blumenhof, Bohmarn, Bttel, Dreilandenkoog, Ehst, Ehsterkoog, Ehstersiel, Esing, Feldhof, Großmedehop, Haferacker, Harmonie, Hauert, Heisternest, Helle, Hochdorf, Htten, Kleinmedehop, Knappenberg, Krimm, Lokert, Martendorf, Meierhof, Norderdeich, Norderhof, Osterende, Osterhof, Pilkenkreuz, Sophienhof, Sderdeich, Sderhof, Tholendorf, Wattkoog, Westerhof, Wilhelminenkoog, Blumenhof, Bohmarn, Büttel, Dreilandenkoog, Ehst
Adressen:
1. Gemeinde Tating, Hauptstraße 2, 25881 Tating
2. Amt Eiderstedt, Am Markt 1, 25832 Tönning
3. Kreis Nordfriesland, Petersilie 1, 25821 Husum
Gemeinde Tating – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Worin unterscheiden sich Bebauungsplan und Flächennutzungsplan?
Die Hauptunterschiede zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan sind:
- Detaillierungsgrad:
Bebauungsplan: Sehr detailliert, regelt konkrete Bebauung einzelner Grundstücke
Flächennutzungsplan: Grobe Richtlinien für größere Gebiete - Rechtliche Verbindlichkeit:
Bebauungsplan: Rechtsverbindlich für Bürger und Verwaltung
Flächennutzungsplan: Nur innerhalb der Verwaltung bindend - Maßstab:
Bebauungsplan: Meist 1:1000 oder 1:500
Flächennutzungsplan: Meist 1:10000 oder 1:5000 - Geltungsbereich:
Bebauungsplan: Begrenztes Gebiet
Flächennutzungsplan: Gesamtes Gemeindegebiet
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.