Teunz ist eine Gemeinde im Oberpfälzer Landkreis Schwandorf und ein Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Oberviechtach.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberpfalz
Landkreis
Einwohner
1839 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
92552
Vorwahlen
09671, 09655, 09677
Adresse der Verbandsverwaltung
Website
Ortsteile
Burkhardsberg, Fuchsberg, Gutenfrst, Haidhof, Hebermhle, Höcherlmhle, Khried, Khriedermhle, Maximilianshof, Miesmhle, ™dhöfling, ™dmiesbach, ™dreichersried, Reichertsmhle, Schömersdorf, Tannenschleife, Weiherhäusl, Wildstein, Zeinried, Zieglhäuser, Burkhardsberg, Fuchsberg, Gutenfürst, Haidhof, Hebermühle, Höcherlmühle, Kühried, Kühriedermühle, Maximilianshof, Miesmühle, Ödhöfling, Ödmiesbach, Ödreichersried, Reichertsmühle, Schömersdorf, Tannenschleife, Weiherhäusl, Wildstein, Zeinried, Zieglhäuser
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Teunz
Hauptstraße 5
92723 Teunz
2. Finanzamt Weiden i. d. OPf.
Karlstraße 14
92637 Weiden
3. Landkreis Schwandorf
Rathausplatz 1
92421 Schwandorf
Gemeinde Teunz – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.