Die Stadt liegt an der Salzach, welche die Grenze zu Österreich bildet, und an der Bundesstraße 20 etwa 30 km nördlich von Salzburg im „Rupertiwinkel“
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
5821 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
84529
Vorwahl
08683
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Abtenham, Allmoning, Alterfing, Ausang, Bergham, Biering, Dandlberg, Diepling, Elsenloh, Enichham, Froschham, Furth, Gramsam, Grassach, Großmhlthal, Guggenberg, Gunzenberg, Hainach, Hausmoning, Himmelreich, Hochhaus, Hörzing, Hof, Holzen, Holzhausen, Holzschnell, Holzweber, Kirchheim, Kobeln, Lanzing, Ledern, Lindach, Linerding, Lobing, Mayerhofen, Mittereich, Moosburg, Mooswinkeln, Mhlham, Murschall
Adressen:
1. Stadt Tittmoning, Stadtplatz 1, 84529 Tittmoning
2. Ordnungsamt Tittmoning, Stadtplatz 1, 84529 Tittmoning
3. Finanzamt Traunstein, Rosenheimer Str. 3, 83278 Traunstein
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 12:00
Dienstag: 08:00 - 12:00
Mittwoch: 08:00 - 12:00
Donnerstag: 08:00 - 12:00
Freitag: 08:00 - 12:00
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
FAQ
Welche rechtliche Verbindlichkeit hat ein Flächennutzungsplan?
Die rechtliche Verbindlichkeit eines Flächennutzungsplans ist begrenzt:
- Keine direkte Rechtswirkung gegenüber Bürgern
- Bindend für Behörden und öffentliche Planungsträger
- Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen
- "Anpassungspflicht" für Bebauungspläne an den FNP
- Keine unmittelbare Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen
- Möglichkeit der Normenkontrollklage für bestimmte Betroffene
Der FNP dient als strategisches Planungsinstrument und entfaltet seine Wirkung hauptsächlich innerhalb der Verwaltung und gegenüber anderen Planungsträgern.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.