Trautskirchen ist eine Gemeinde im Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim in Mittelfranken
Bundesland
Regierungsbezirk
Mittelfranken
Landkreis
Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim
Einwohner
1315 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
90619
Vorwahl
09107
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Binsmhle, Buch, Dagenbach, Einersdorf, Fröschendorf, Hechelbach, Hörhof, Hohenroth, Limbach, Schußbach, Steinbach, Stöckach, Unteraltenbernheim, Wimmelbach, Binsmühle, Buch, Dagenbach, Einersdorf, Fröschendorf, Hechelbach, Hörhof, Hohenroth, Limbach, Schußbach, Steinbach, Stöckach, Unteraltenbernheim, Wimmelbach
Adressen:
1. Gemeinde Trautskirchen, Hauptstraße 1, 91580 Trautskirchen
2. Landratsamt Ansbach, Schlossplatz 1, 91522 Ansbach
3. Stadtverwaltung Neustadt a.d.Aisch, Marktplatz 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch
Öffnungszeiten
Montag:
Dienstag:
Mittwoch:
Donnerstag:
Freitag:
Samstag:
Sonntag:
FAQ
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.