Tyrlaching ist die südlichste Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Altötting und ein Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Kirchweidach.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
1069 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
84558
Vorwahl
08623
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Aichbichl, Eberheissing, Emmering, Hainbuchreut, Heigermoos, Kienertsham, Kraham, Loah, Meggenthal, Moosen, Niederbuch, Oberbuch, Oberschnitzing, Pilling, Pirkern, Starkern, Stockham, Stöckeln, Untermeggenthal, Unterschnitzing, Wiesenzart, Zageln, Zaiselham, Aichbichl, Eberheissing, Emmering, Hainbuchreut, Heigermoos, Kienertsham, Kraham, Loah, Meggenthal, Moosen, Niederbuch, Oberbuch, Oberschnitzing, Pilling, Pirkern, Starkern, Stockham
Adressen:
1. Gemeindebüro Tyrlaching, Hauptstraße 1, 84367 Tyrlaching
2. Bürgerbüro Landkreis Altötting, Therese-von-Bayern-Straße 9, 84503 Altötting
3. Finanzamt Altötting, Rosenstraße 11, 84503 Altötting
Gemeinde Tyrlaching – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist eine Grundflächenzahl (GRZ) im Bebauungsplan?
Die Grundflächenzahl (GRZ) ist ein Maß für die Intensität der Bebauung eines Grundstücks. Sie gibt an, welcher Anteil des Baugrundstücks maximal überbaut werden darf. Beispiele:
- GRZ 0,4: 40% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
- GRZ 0,6: 60% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
Zur überbauten Fläche zählen:
- Gebäude
- Garagen und überdachte Stellplätze
- Nebenanlagen wie Terrassen oder Schwimmbäder
Die GRZ dient dazu, eine ausreichende Durchgrünung und Versickerungsfläche sicherzustellen und eine Überdichtung zu verhindern.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.