Untrasried ist eine Gemeinde im schwäbischen Landkreis Ostallgäu und ein Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Obergünzburg.
Bundesland
Regierungsbezirk
Schwaben
Landkreis
Ostallgäu
Einwohner
1636 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
87496
Vorwahl
08372
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Brcklings, Engelwarz, Eschers, Freitags, Gschwend, Gsteidach, Habranz, Holzmaurer, Horn, Hub, Maneberg, Oberniederwang, Oesch, Ostenried, Remmelsberg, Sonderried, Ullenberg, Waizenried, Brücklings, Engelwarz, Eschers, Freitags, Gschwend, Gsteidach, Habranz, Holzmaurer, Horn, Hub, Maneberg, Oberniederwang, Oesch, Ostenried, Remmelsberg, Sonderried, Ullenberg, Waizenried
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Untrasried, Hauptstraße 2, 87466 Untrasried
2. Finanzamt Kempten, Kemptener Str. 10, 87435 Kempten
3. Polizeiinspektion Kempten, Eschenstraße 1, 87435 Kempten
Gemeinde Untrasried – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Baugrenze und Baulinie?
Baugrenze und Baulinie sind beide Instrumente zur Steuerung der Bebauung, unterscheiden sich aber in ihrer Verbindlichkeit:
Baugrenze:
- Gebäude dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Bietet Flexibilität in der Platzierung des Gebäudes.
Baulinie:
- Gebäude müssen auf der Baulinie errichtet werden.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baulinie ist nicht zulässig.
- Geringfügige Überschreitungen können zugelassen werden.
- Schafft eine einheitliche Bauflucht, z.B. entlang einer Straße.
Baulinien werden oft verwendet, um ein einheitliches Straßenbild zu erzeugen, während Baugrenzen mehr Gestaltungsspielraum lassen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.