Vollerwiek (dänisch: Follervig, friesisch: Folerwiik) ist eine Gemeinde im Kreis Nordfriesland in Schleswig-Holstein.
Bundesland
Schleswig-Holstein
Kreis
Nordfriesland
Einwohner
225 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
25836
Vorwahl
04862
Adresse der Amtsverwaltung
Website
Ortsteile
Batterie, Blocksberg, Mhlendeich, Mhlenkoog, Spannbllhörn, Sderdeich, Westerdeich, Batterie, Blocksberg, Mühlendeich, Mühlenkoog, Spannbüllhörn, Süderdeich, Westerdeich
Adressen:
1. Gemeinde Vollerwiek, Dorfstraße 15, 25836 Vollerwiek
2. Fachdienst Bürgerdienste, Am Markt 1, 25821 Hamburg
3. Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein, Am Alten Deich 1, 25767 Altes Land
Öffnungszeiten
Montag: 09:00 - 12:00
Dienstag: 09:00 - 12:00
Mittwoch: 09:00 - 12:00
Donnerstag: 09:00 - 12:00
Freitag: 09:00 - 12:00
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan?
Ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ist ein Sonderfall des Bebauungsplans:
- Wird von einem Vorhabenträger (Investor) in Abstimmung mit der Gemeinde erstellt
- Bezieht sich auf ein konkretes Bauvorhaben und dessen Erschließung
- Ist Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
- Wird ergänzt durch einen Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger
Vorteile des VEP:
- Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten
- Schnellere Realisierung von Projekten
- Kosteneinsparung für die Gemeinde
Der VEP ermöglicht eine enge Abstimmung zwischen öffentlichen und privaten Interessen bei der Projektentwicklung.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.