Walpertskirchen ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Erding und ein Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Hörlkofen.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
2172 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
85469
Vorwahl
08122
Adresse der Verbandsverwaltung
Website
Ortsteile
Au, Blumthal, Breitasch, Deuting, Englpolding, GraßbeimBartl, GraßamHolz, Graß, Gugging, Hallnberg, Hammersdorf, Hof, Holzstrogn, Kirchasch, Kolbing, Kuglern, Neufahrn, Niederhof, Oberhof, Operding, Papferding, Polzing, Radlding, Ringelsdorf, Schwabersberg, Urtl, Windshub, Au, Blumthal, Breitasch, Deuting, Englpolding, GraßbeimBartl, GraßamHolz, Graß, Gugging, Hallnberg, Hammersdorf, Hof, Holzstrogn
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Walpertskirchen
Rathausplatz 1
85426 Walpertskirchen
2. Bürgeramt Walpertskirchen
Hauptstraße 12
85426 Walpertskirchen
3. Ordnungsamt Walpertskirchen
Gewerbegebiet 5
85426 Walpertskirchen
Öffnungszeiten
Montag:
Dienstag:
Mittwoch:
Donnerstag:
Freitag:
Samstag:
Sonntag:
FAQ
Was bedeutet "öffentliche Auslegung" bei Bebauungsplänen?
Die öffentliche Auslegung ist ein wichtiger Teil des Bebauungsplanverfahrens:
- Dauer: Mindestens ein Monat
- Ort: Meist im Rathaus oder Bauamt
- Inhalt: Planentwurf, Begründung, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen
- Zweck: Information der Öffentlichkeit und Möglichkeit zur Stellungnahme
- Ankündigung: Eine Woche vorher in ortsüblicher Weise (z.B. Amtsblatt, Zeitung)
Während der Auslegung können Bürger Anregungen und Bedenken äußern, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden müssen.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.