Warthausen gehört mit rund 5.000 Einwohnern zu den größten Landgemeinden im baden-württembergischen Landkreis Biberach.
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Biberach
Einwohner
5297 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
88447, 88400
Vorwahl
07351
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Barabein, Galmutshöfen, Herrlishöfen, Höfen, Oberhöfen, Rappenhof, Rißhöfen, Röhrwangen, Warthausen, Barabein, Galmutshöfen, Herrlishöfen, Höfen, Oberhöfen, Rappenhof, Rißhöfen, Röhrwangen
Adressen:
1. Gemeinde Warthausen
Hauptstraße 28
88447 Warthausen
2. Landkreis Biberach
Bahnhofstraße 5
88400 Biberach an der Riß
3. Gesundheitsamt Biberach
Wilhelmstraße 22
88400 Biberach an der Riß
Gemeinde Warthausen – Öffnungszeiten
- Montag: 08:30 - 11:30
- Dienstag: 08:30 - 11:30
- Mittwoch: 08:30 - 11:30
- Donnerstag: 08:30 - 11:30
13:30 - 15:00
- Freitag: 08:30 - 11:30
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Warum sind Bebauungspläne und Flächennutzungspläne wichtig?
Bebauungspläne und Flächennutzungspläne sind aus mehreren Gründen wichtig:
- Steuerung der Stadtentwicklung: Ermöglichen eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung
- Rechtssicherheit: Schaffen klare Regeln für Bauvorhaben und minimieren Konflikte
- Interessenausgleich: Berücksichtigen verschiedene Interessen wie Wohnen, Gewerbe und Umweltschutz
- Infrastrukturplanung: Ermöglichen vorausschauende Planung von Verkehr, Versorgung und öffentlichen Einrichtungen
- Umwelt- und Klimaschutz: Können Grünflächen sichern und umweltfreundliche Bauweisen fördern
- Wirtschaftsförderung: Können Flächen für Gewerbe und Industrie bereitstellen und so die lokale Wirtschaft fördern
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.