Wielenbach ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Weilheim-Schongau
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Weilheim-Schongau
Einwohner
3301 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
82407, 82362
Vorwahlen
0881, 08158
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
AmHardt-Siedlung, Hardt, Hardt-Siedlung, Hirschberg-Alm, Kerschlach, Monatshausen, Moosschwaige, Neu-Seeheim, Oberhirschberg, Rauchmoos, Rößlberg, Steinberg, Unterhausen, Unterhirschberg, Wilzhofen, AmHardt-Siedlung, Hardt, Hardt-Siedlung, Hirschberg-Alm, Kerschlach, Monatshausen, Moosschwaige, Neu-Seeheim, Oberhirschberg, Rauchmoos, Rößlberg, Steinberg, Unterhausen, Unterhirschberg, Wilzhofen
Adressen:
1. Gemeinde Wielenbach, Hauptstraße 1, 82399 Wielenbach
2. Standesamt Wielenbach, Hauptstraße 1, 82399 Wielenbach
3. Bürgerbüro Wielenbach, Hauptstraße 1, 82399 Wielenbach
Gemeinde Wielenbach – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 11:30
- Dienstag: 08:00 - 11:30
- Mittwoch: 08:00 - 11:30
- Donnerstag: 08:00 - 11:30
- Freitag: 08:00 - 11:30
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Baugrenze und Baulinie?
Baugrenze und Baulinie sind beide Instrumente zur Steuerung der Bebauung, unterscheiden sich aber in ihrer Verbindlichkeit:
Baugrenze:
- Gebäude dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Bietet Flexibilität in der Platzierung des Gebäudes.
Baulinie:
- Gebäude müssen auf der Baulinie errichtet werden.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baulinie ist nicht zulässig.
- Geringfügige Überschreitungen können zugelassen werden.
- Schafft eine einheitliche Bauflucht, z.B. entlang einer Straße.
Baulinien werden oft verwendet, um ein einheitliches Straßenbild zu erzeugen, während Baugrenzen mehr Gestaltungsspielraum lassen.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.