Wolnzach ist ein Markt im oberbayerischen Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm im Hopfenland Hallertau
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
11.719 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
85283
Vorwahl
08442
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Abeltshausen, Burgstall, Eschelbach, Gebrontshausen, Geroldshausen, Gosseltshausen, Grubwinn, Gschwend, Hanfkolm, Haunerhof, Haushausen, Hirnsberg, Hll, Jebertshausen, Kemnathen, Kreut, Kumpfmhle, Larsbach, Moosmhle, Schreinmhle, Schrittenlohe, Siegertszell, Starzhausen, Thongräben, Abeltshausen, Burgstall, Eschelbach, Gebrontshausen, Geroldshausen, Gosseltshausen, Grubwinn, Gschwend, Hanfkolm, Haunerhof, Haushausen, Hirnsberg, Hüll, Jebertshausen, Kemnathen, Kreut
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Wolnzach, Mühlenstraße 1, 85283 Wolnzach
2. Rathaus Wolnzach, Mühlstraße 1, 85283 Wolnzach
3. Bauamt Wolnzach, Mühlenstraße 1, 85283 Wolnzach
Öffnungszeiten
Montag:
Dienstag:
Mittwoch:
Donnerstag:
Freitag:
Samstag:
Sonntag:
FAQ
Welche rechtliche Verbindlichkeit hat ein Flächennutzungsplan?
Die rechtliche Verbindlichkeit eines Flächennutzungsplans ist begrenzt:
- Keine direkte Rechtswirkung gegenüber Bürgern
- Bindend für Behörden und öffentliche Planungsträger
- Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen
- "Anpassungspflicht" für Bebauungspläne an den FNP
- Keine unmittelbare Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen
- Möglichkeit der Normenkontrollklage für bestimmte Betroffene
Der FNP dient als strategisches Planungsinstrument und entfaltet seine Wirkung hauptsächlich innerhalb der Verwaltung und gegenüber anderen Planungsträgern.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.