Haale ist eine Gemeinde im Kreis Rendsburg-Eckernförde in Schleswig-Holstein
Bundesland
Kreis
Rendsburg-Eckernförde
Einwohner
505 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
24819
Vorwahl
04874
Adresse der Amtsverwaltung
Website
Ortsteile
Koppelreihe, Lust, Marsch, Neuenrade, Oland, Stabrook, Steinberg, Ziegelhof, Koppelreihe, Lust, Marsch, Neuenrade, Oland, Stabrook, Steinberg, Ziegelhof
Adressen:
1. Stadtverwaltung Halle (Saale)
Marktplatz 1
06108 Halle (Saale)
2. Ordnungsamt Halle (Saale)
Friedemann-Bach-Straße 1
06110 Halle (Saale)
3. Bürgeramt Halle (Saale)
Mansfelder Straße 5
06108 Halle (Saale)
Gemeinde Haale – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
Die Stadt Halle (Saale) erhält Landesförderung in Höhe von rund 29 Millionen Euro für Infrastrukturmaßnahmen am Riebeckplatz, einschließlich Neu-, Um- und Ausbau von Straßen, Ingenieurbauwerken und Fuß- und Radwegen. Der Bebauungsplan für den Umbau des Riebeckplatzes ist fast fertig, und die Vorbereitungen für die Ausschreibung der Planungsleistungen laufen auf Hochtouren. Der Baubeginn ist für das zweite Quartal 2026 geplant.
Zudem soll der Planungsausschuss der Stadt bald den Bebauungsplan für ein neues XXXLutz-Möbelhaus am Halleschen Einkaufspark (HEP) in Bruckdorf als Satzung beschließen.
FAQ
Was ist ein Bebauungsplan?
Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindliches Dokument der Stadtplanung, das detailliert festlegt, wie Grundstücke in einem bestimmten Gebiet bebaut und genutzt werden dürfen. Er enthält wichtige Informationen wie:
- Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohngebiet, Gewerbegebiet)
- Maß der baulichen Nutzung (z.B. Höhe und Dichte der Bebauung)
- Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
- Verkehrsflächen und Grünflächen
Bebauungspläne sind das zentrale Instrument zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung auf lokaler Ebene und dienen als Grundlage für Baugenehmigungen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.