Sie ist die – an der Einwohnerzahl gemessen – kleinste westfälische Gemeinde sowie nach Heimbach (Eifel) die zweitkleinste Stadt des Bundeslands Nordrhein-Westfalen. Hallenberg wurde vom Kölner Erzbischof Konrad von Hochstaden als Grenzfestung gegründet und war bis weit ins 20
Bundesland
Regierungsbezirk
Kreis
Hochsauerlandkreis
Einwohner
4481 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
59969
Vorwahl
02984
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadtverwaltung Hallenberg
Bahnhofstraße 5
59969 Hallenberg
2. Bürgeramt Hallenberg
Hauptstraße 5
59969 Hallenberg
3. Ordnungsamt Hallenberg
Wilhelmstraße 1
59969 Hallenberg
Gemeinde Hallenberg – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
14:00 - 15:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.