Ortenburg ist ein Markt im niederbayerischen Landkreis Passau und staatlich anerkannter Erholungsort.
Bundesland
Regierungsbezirk
Niederbayern
Landkreis
Einwohner
7403 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
94496
Vorwahl
08542
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Afham, Atzing, Au, Bärndobl, Baumgarten, Bindering, Breitreut, Dobl, Fadering, Galla, Hacklmhle, Hifering, Hilking, Hinding, Hinterhainberg, Hinterschloß, Höck, Iglbach, Irgenöd, Kaiseraign, Kamm, Kettenham, Knadlarn, Königbach, Lohfeld, Luisenthal, Maiersberg, Moosham, Niederham, Oberhartdobl, Oberiglbach, Oberöd, Paulberg, Rauscheröd, Reisbach, Schallnöd, Schlott, Steinkirchen, Unteriglbach, Untermhle
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Ortenburg
Hauptstraße 1
94496 Ortenburg
2. Finanzamt Passau
Landstraße 1
94032 Passau
3. Landratsamt Passau
Bschüttstraße 1
94032 Passau
Gemeinde Ortenburg – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
FAQ
Welche rechtliche Verbindlichkeit hat ein Flächennutzungsplan?
Die rechtliche Verbindlichkeit eines Flächennutzungsplans ist begrenzt:
- Keine direkte Rechtswirkung gegenüber Bürgern
- Bindend für Behörden und öffentliche Planungsträger
- Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen
- "Anpassungspflicht" für Bebauungspläne an den FNP
- Keine unmittelbare Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen
- Möglichkeit der Normenkontrollklage für bestimmte Betroffene
Der FNP dient als strategisches Planungsinstrument und entfaltet seine Wirkung hauptsächlich innerhalb der Verwaltung und gegenüber anderen Planungsträgern.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.