Wensin ist eine Gemeinde am Ufer des Wardersees im Kreis Segeberg in Schleswig-Holstein
Bundesland
Schleswig-Holstein
Kreis
Segeberg
Einwohner
873 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
23827
Vorwahl
04559
Adresse der Amtsverwaltung
Website
Ortsteile
Albrechtshof, Altdorf, BraunerHirsch, Eckrade, Fährkate, Feldscheide, Garbek, Göls, Hohlegruft, Hls, Lehmberg, Mssen, Paßopp, RoteKate, Scheidekate, Schlagberg, Sophienberg, Taterborn, Waldhof, Wegekaten, Albrechtshof, Altdorf, BraunerHirsch, Eckrade, Fährkate, Feldscheide, Garbek, Göls, Hohlegruft, Hüls, Lehmberg, Müssen, Paßopp, RoteKate, Scheidekate, Schlagberg, Sophienberg, Taterborn, Waldhof, Wegekaten
Adressen:
1. Gemeinde Wensin
Hauptstraße 12
23845 Wensin
2. Kreisverwaltung Segeberg
Kaiserstraße 8
23795 Bad Segeberg
3. Amtsgericht Bad Segeberg
Mühlenstraße 20
23795 Bad Segeberg
Öffnungszeiten
Montag: 09:00 - 12:00
Dienstag: 09:00 - 12:00
Mittwoch: 09:00 - 12:00
Donnerstag: 09:00 - 12:00
Freitag: 09:00 - 12:00
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.