Hahnbach ist ein Markt im Oberpfälzer Landkreis Amberg-Sulzbach und der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Hahnbach
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberpfalz
Landkreis
Amberg-Sulzbach
Einwohner
4971 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
92256
Vorwahl
09664
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Adlholz, Drnsricht, Frohnberg, Frohnhof, Hahnbach, Kienlohe, Kötzersricht, Kmmersbuch, Laubhof, Luppersricht, Mlles, Oberschalkenbach, ™lhof, Pickenricht, Schalkenthan, Unterschalkenbach, Adlholz, Dürnsricht, Frohnberg, Frohnhof, Kienlohe, Kötzersricht, Kümmersbuch, Laubhof, Luppersricht, Mülles, Oberschalkenbach, Ölhof, Pickenricht, Schalkenthan, Unterschalkenbach
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Hahnbach, Hauptstraße 1, 92265 Hahnbach
2. Standesamt Hahnbach, Hauptstraße 1, 92265 Hahnbach
3. Ordnungsamt Hahnbach, Hauptstraße 1, 92265 Hahnbach
Gemeinde Hahnbach – Öffnungszeiten
- Montag: 07:30 - 16:15
- Dienstag: 07:30 - 16:15
- Mittwoch: 07:30 - 16:15
- Donnerstag: 07:30 - 16:15
- Freitag: 07:30 - 13:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist eine Grundflächenzahl (GRZ) im Bebauungsplan?
Die Grundflächenzahl (GRZ) ist ein Maß für die Intensität der Bebauung eines Grundstücks. Sie gibt an, welcher Anteil des Baugrundstücks maximal überbaut werden darf. Beispiele:
- GRZ 0,4: 40% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
- GRZ 0,6: 60% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
Zur überbauten Fläche zählen:
- Gebäude
- Garagen und überdachte Stellplätze
- Nebenanlagen wie Terrassen oder Schwimmbäder
Die GRZ dient dazu, eine ausreichende Durchgrünung und Versickerungsfläche sicherzustellen und eine Überdichtung zu verhindern.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.