Hammersbach ist eine Gemeinde im osthessischen Main-Kinzig-Kreis am nordöstlichen Rand des Ballungsraumes Frankfurt Rhein-Main
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Main-Kinzig-Kreis
Einwohner
4885 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
63546
Vorwahl
06185
Adresse der Gemeinde
Website
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Hammersbach
Hauptstraße 24
63599 Hammersbach
2. Bürgeramt Hammersbach
Hauptstraße 24
63599 Hammersbach
3. Ordnungsamt Hammersbach
Hauptstraße 24
63599 Hammersbach
Gemeinde Hammersbach – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die schwarz-grüne Koalition in Hammersbach hat den Antrag der SPD, zwei Baugebiete gleichzeitig zu entwickeln, abgelehnt. Stattdessen wurde beschlossen, ausschließlich am Neubaugebiet am Köbler Weg festzuhalten und den Bauabschnitt "Auf der großen Burg" in Marköbel abzulehnen. Die Entwicklung des Gebiets im Ortsmittelpunkt könnte wegen aufwändiger Verfahren und ökologischer Ausgleiche bis zu fünf Jahre dauern. Die SPD argumentiert, dass die Entwicklung beider Baugebiete zügig und bedarfsgerecht erfolgen könnte, ohne die soziale Infrastruktur zu überfordern.
FAQ
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.
Was ist eine Geschossflächenzahl (GFZ) im Bebauungsplan?
Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist ein Maß für die Intensität der Bebauung eines Grundstücks in Bezug auf die Geschossfläche. Sie gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Beispiele:
- GFZ 0,8: Die Geschossfläche darf 80% der Grundstücksfläche betragen
- GFZ 1,2: Die Geschossfläche darf 120% der Grundstücksfläche betragen
Zur Geschossfläche zählen die Flächen aller Vollgeschosse, einschließlich der Umfassungswände. Die GFZ ermöglicht eine Steuerung der Bebauungsdichte und beeinflusst das Erscheinungsbild eines Gebiets.