Hausham ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Miesbach.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
8465 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
83734
Vorwahl
08026
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Abwinkl, Agatharied, Au, Berg, Bodenrain, Brenten, Eck, Eckart, Ed, Fehn, Freigut, Freudenreich, Grub, Gschwendt, Gunetsrain, Guntsberg, Harzberg, Haslrain, Hausruck, Hof, Holz, Laim, Lehen, Leiten, Loch, Mösl, Moosrain, Mhlstatt, Poschmhl, Rain, Rettenbeck, Schuß, Sonnenstatt, Starz, Tiefenbach, Tratberg, Abwinkl, Agatharied, Au, Berg
Adressen:
1. Gemeinde Hausham
Rathausstraße 1
83734 Hausham
2. Landratsamt Miesbach
Hauptstraße 14
83714 Miesbach
3. Finanzamt Miesbach
Rosenheimer Straße 29
83714 Miesbach
Gemeinde Hausham – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 11:30
- Dienstag: 08:00 - 11:30
- Mittwoch: 08:00 - 11:30
- Donnerstag: 08:00 - 11:30
14:00 - 15:30
- Freitag: 08:00 - 11:30
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Es gibt keine spezifischen neuesten Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in Hausham in den bereitgestellten Quellen. Die Informationen auf der Website der Gemeinde Hausham behandeln allgemeine Dienstleistungen und Prozesse, aber keine aktuellen Entwicklungen oder Neuigkeiten zu Bebauungsplänen.
FAQ
Welche rechtliche Verbindlichkeit hat ein Flächennutzungsplan?
Die rechtliche Verbindlichkeit eines Flächennutzungsplans ist begrenzt:
- Keine direkte Rechtswirkung gegenüber Bürgern
- Bindend für Behörden und öffentliche Planungsträger
- Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen
- "Anpassungspflicht" für Bebauungspläne an den FNP
- Keine unmittelbare Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen
- Möglichkeit der Normenkontrollklage für bestimmte Betroffene
Der FNP dient als strategisches Planungsinstrument und entfaltet seine Wirkung hauptsächlich innerhalb der Verwaltung und gegenüber anderen Planungsträgern.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.