Obersüßbach (bairisch meist kurz als Siaßbo bezeichnet) ist eine Gemeinde im niederbayerischen Landkreis Landshut und ein Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Furth.
Bundesland
Regierungsbezirk
Niederbayern
Landkreis
Einwohner
1725 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
84101
Vorwahlen
08708, 08754, 08766
Adresse der Verbandsverwaltung
Website
Ortsteile
Abraham, Aggstall, Anzelstetten, Dirnberg, Dürnwall, Eck, Freyung, Geberskirchen, Haarland, Haslau, Kolmöd, Kothineck, Langenwies, Martinszell, Niedermünchen, Niedersüßbach, Obermünchen, Reitersberg, Thal, Traich, Ulrichsried, Waltendorf, Warzlberg, Winkel, Winkelsbach
Adressen:
1. Gemeinde Obersüßbach, Hauptstraße 1, 84130 Obersüßbach
2. Landratsamt Landshut, Alte Poststraße 2, 84034 Landshut
3. Amtsgericht Landshut, Gernstraße 8, 84034 Landshut
Gemeinde Obersüßbach – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Welche Rolle spielt der Flächennutzungsplan in der Stadtplanung?
Der Flächennutzungsplan (FNP) spielt eine zentrale Rolle in der Stadtplanung:
- Leitbild: Er stellt das städtebauliche Entwicklungskonzept für die Gesamtgemeinde dar.
- Koordination: Koordiniert verschiedene Nutzungsansprüche an den Boden.
- Vorbereitung: Bildet die Grundlage für detailliertere Bebauungspläne.
- Langfristigkeit: Plant die Entwicklung für 10-15 Jahre voraus.
- Abstimmung: Fördert die Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden.
- Bürgerbeteiligung: Ermöglicht frühzeitige Einbindung der Öffentlichkeit.
Der FNP ist ein wichtiges Instrument für eine nachhaltige und geordnete Stadtentwicklung.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.