Veldenz ist eine rheinland-pfälzische Ortsgemeinde im Landkreis Bernkastel-Wittlich und früherer Hauptsitz der gleichnamigen Grafschaft, eines ehemals bedeutenden Fürstentums, dem 120 Dörfer und Städte im heutigen Rheinland-Pfalz und im nördlichen Elsass und Lothringen angehörten
Bundesland
Landkreis
Bernkastel-Wittlich
Einwohner
950 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
54472
Vorwahl
06534
Adresse der Verbandsverwaltung
Website
Ortsteile
Thalveldenz, Thalveldenz
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Veldenz, Bahnhofstraße 10, 54427 Veldenz
2. Ordnungsamt Veldenz, Am Markt 1, 54427 Veldenz
3. Finanzamt Bernkastel-Wittlich, An der B50, 54470 Bernkastel-Kues
Gemeinde Veldenz – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
14:00 - 16:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.