Ehingen (Donau) ist eine Stadt im Südosten Baden-Württembergs, etwa 23 Kilometer südwestlich von Ulm und 67 Kilometer südöstlich von Stuttgart
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Alb-Donau-Kreis
Einwohner
26.766 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
89584
Vorwahlen
07391, 07386, 07392, 07393, 07395, 07375
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Ehingen (Donau) – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 15:30
- Dienstag: 09:00 - 15:30
- Mittwoch: 09:00 - 15:30
- Donnerstag: 09:00 - 15:30
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Ehinger Gemeinderat fasste einstimmig den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Borenbrunnen Nord im Teilort Gamerschwang, der eine weitere bauliche Entwicklung des Ortes ermöglicht.
Die evangelische Kirchengemeinde plant am Standort am Wenzelstein das bestehende, stark sanierungsbedürftige Gemeindezentrum abzubrechen und eine Anlage für betreutes Wohnen und Gemeinschaftsräume zu realisieren. Dafür ist eine Änderung des Bebauungsplanes Wenzelstein III erforderlich, und der Gemeinderat beschloss eine Gesamtänderung. Eine Bürgerbeteiligung soll vor der Planung durchgeführt werden, um Anregungen und Wünsche zur Quartiersentwicklung zu berücksichtigen.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Baugrenze und Baulinie?
Baugrenze und Baulinie sind beide Instrumente zur Steuerung der Bebauung, unterscheiden sich aber in ihrer Verbindlichkeit:
Baugrenze:
- Gebäude dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Bietet Flexibilität in der Platzierung des Gebäudes.
Baulinie:
- Gebäude müssen auf der Baulinie errichtet werden.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baulinie ist nicht zulässig.
- Geringfügige Überschreitungen können zugelassen werden.
- Schafft eine einheitliche Bauflucht, z.B. entlang einer Straße.
Baulinien werden oft verwendet, um ein einheitliches Straßenbild zu erzeugen, während Baugrenzen mehr Gestaltungsspielraum lassen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.