Großräschen (niedersorbisch Rań) ist eine Stadt im brandenburgischen Landkreis Oberspreewald-Lausitz in der Niederlausitz.
Bundesland
Landkreis
Oberspreewald-Lausitz
Einwohner
8378 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
01983
Vorwahlen
035753, 035329 (Barzig, Saalhausen, Wormlage)
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Großräschen – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 13:00 - 17:00
- Mittwoch: Geschlossen
- Donnerstag: 13:00 - 16:00
- Freitag: Geschlossen
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
In Großräschen gibt es mehrere aktuelle Entwicklungen im Bereich der Bebauungspläne:
- Ein neuer Mehrgenerationenpark in der Seestraße wird gebaut, mit 150 Wohnungen in Seenähe, trotz schwieriger wirtschaftlicher Zeiten.
- Der Bebauungsplan Nr. 50 für die Erweiterung der Dörrwalder Mühle ist im Vorentwurf und wurde im Oktober 2024 vorgestellt.
- Der Bebauungsplan Nr. 22 für den 2. Abschnitt des Wohnfeldes Alma ist noch im Verfahren und soll Baurecht für ein weiteres Wohngebiet am Ufer des zukünftigen Großräschener-Sees schaffen.
FAQ
Was ist eine Grundflächenzahl (GRZ) im Bebauungsplan?
Die Grundflächenzahl (GRZ) ist ein Maß für die Intensität der Bebauung eines Grundstücks. Sie gibt an, welcher Anteil des Baugrundstücks maximal überbaut werden darf. Beispiele:
- GRZ 0,4: 40% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
- GRZ 0,6: 60% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
Zur überbauten Fläche zählen:
- Gebäude
- Garagen und überdachte Stellplätze
- Nebenanlagen wie Terrassen oder Schwimmbäder
Die GRZ dient dazu, eine ausreichende Durchgrünung und Versickerungsfläche sicherzustellen und eine Überdichtung zu verhindern.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.