Die Stadt Großschirma liegt im Landkreis Mittelsachsen (Sachsen), 7 km nördlich der Kreisstadt Freiberg.
Bundesland
Landkreis
Mittelsachsen
Einwohner
5531 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
09603
Vorwahlen
037328, 037324, 035242, 034322, 03731
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Großschirma – Öffnungszeiten
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In Großschirma wird der Bebauungsplan Nr. 13 für das Wohngebiet Münzbachtal vorangetrieben. Das Plangebiet umfasst etwa 4,5 ha und soll für etwa 34 Baugrundstücke mit Ein- und Zweifamilienhäusern genutzt werden. Die Planung sieht eine offene Bauweise mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Gesamthöhe der Gebäude von maximal 10,5 m über der natürlichen Geländeoberkante vor. Ein Regenrückhaltebecken und private Grünflächen mit Ausgleichsmaßnahmen sind ebenfalls geplant. Das Plangebiet liegt in Siedlungsrandlage und ist derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt. Es sind keine direkten oder indirekten Beeinträchtigungen von Schutzgebieten oder gesetzlich geschützten Biotopen zu erwarten.
FAQ
Was bedeuten die verschiedenen Farben in einem Bebauungsplan?
Die Farben in einem Bebauungsplan haben eine standardisierte Bedeutung gemäß der Planzeichenverordnung:
- Gelb: Wohnbauflächen
- Orange: Gemischte Bauflächen
- Lila: Gewerbliche Bauflächen
- Grau: Sonderbauflächen
- Hellrot: Straßenverkehrsflächen
- Hellgrün: Öffentliche Grünflächen
- Dunkelgrün: Private Grünflächen
- Blau: Wasserflächen
- Braun: Flächen für die Landwirtschaft
- Dunkelgrün mit Baumdarstellung: Waldflächen
Diese Farbgebung erleichtert das schnelle Erfassen der geplanten Nutzungen. Zusätzlich werden oft Schraffuren oder Symbole verwendet, um weitere Details zu kennzeichnen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.