Im Landkreis Bad Dürkheim ist Haßloch die größte Kommune, noch vor der namengebenden Kreisstadt. Haßloch ist ein staatlich anerkannter Fremdenverkehrsort und gemäß Landesplanung als Mittelzentrum ausgewiesen
Bundesland
Landkreis
Einwohner
20.215 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
67454
Vorwahl
06324
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Altenhof, AmSendlingraben, AnderAumühle, Bruchhof, Fohlenhof, Fronmühle, Ganerb, ImStreitert, Jugendhof, Neumühle, Obermühle, Pfalzmühle, Schützenhaus, Wehlache
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Haßloch
Hauptstraße 1
67454 Haßloch
2. Standesamt Haßloch
Hauptstraße 1
67454 Haßloch
3. Bürgerbüro Haßloch
Hauptstraße 1
67454 Haßloch
Gemeinde Haßloch – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 13:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Bebauungsplan Nr. 32 I in Haßloch betrifft die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau eines Mehrfamilienhauses mit Arztpraxis in der Moltkestraße / Ecke Bahnhofstraße. Dieser Plan wird derzeit öffentlich beteiligt und ist Teil der baurechtlichen Regelungen der Gemeinde Haßloch, die aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden und Festsetzungen zu Art, Maß und Bauweise der baulichen Nutzung enthalten.
FAQ
Was ist ein Bebauungsplan?
Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindliches Dokument der Stadtplanung, das detailliert festlegt, wie Grundstücke in einem bestimmten Gebiet bebaut und genutzt werden dürfen. Er enthält wichtige Informationen wie:
- Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohngebiet, Gewerbegebiet)
- Maß der baulichen Nutzung (z.B. Höhe und Dichte der Bebauung)
- Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
- Verkehrsflächen und Grünflächen
Bebauungspläne sind das zentrale Instrument zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung auf lokaler Ebene und dienen als Grundlage für Baugenehmigungen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.