Marienberg ist eine Große Kreisstadt im sächsischen Erzgebirgskreis südöstlich von Chemnitz.
Bundesland
Landkreis
Erzgebirgskreis
Einwohner
16.524 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
09496
Vorwahlen
03735, 037364 (Kühnhaide, Reitzenhain, Satzung), 037366 (Rübenau), 037363 (Zöblitz, Ansprung, Sorgau, Grundau)
Adresse derGroße Kreisstadtverwaltung
Website
Ortsteile
Marienberg
Adressen:
1. Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, 09496 Marienberg
2. Finanzamt Chemnitz, Zschopauer Str. 7, 09126 Chemnitz
3. Agentur für Arbeit Chemnitz, Annaberger Str. 240, 09125 Chemnitz
Gemeinde Marienberg – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
13:00 - 15:30
- Dienstag: 09:00 - 12:00
13:00 - 17:30
- Mittwoch: Geschlossen
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
13:00 - 15:30
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die Große Kreisstadt Marienberg arbeitet an der Entwicklung und Rechtskraftherbeiführung eines Flächennutzungsplans innerhalb der nächsten 3-5 Jahre, da sie derzeit noch keinen rechtskräftigen Flächennutzungsplan besitzt.
Es gibt 41 Bebauungspläne, davon sind 21 rechtskräftig. Zudem existieren 2 rechtskräftige Außenbereichssatzungen, 8 rechtskräftige Ergänzungssatzungen und eine rechtskräftige Klarstellungs- und Ergänzungssatzung.
Aktuelle Planverfahren umfassen den Bebauungsplan Nr. 39 "Waldgebiet Mothäuser Heide" und den Teilflächennutzungsplan Wind, beide in der Aufstellungsphase.
Es besteht ein Bedarf an Wohnbaufläche bis 2030, mit einer notwendigen Fläche von 20,59 ha, von denen nur 13,8 ha zur Verfügung stehen. Es werden weitere 6,8 ha Wohnbaufläche benötigt.
FAQ
Was bedeutet "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan?
Die "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan legt fest, welche Nutzungen in einem Gebiet zulässig sind. Sie wird nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt und umfasst:
- Wohngebiete (z.B. reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet)
- Mischgebiete
- Gewerbegebiete
- Industriegebiete
- Sondergebiete (z.B. Ferienhausgebiete, Einkaufszentren)
Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung:
- Bestimmt den Charakter eines Gebiets
- Regelt das Nebeneinander verschiedener Nutzungen
- Verhindert störende Nutzungskonflikte
- Steuert die städtebauliche Entwicklung
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.