Bebauungsplan / Flächennutzungsplan / Liegenschaftskarte / Liegenschaftsbuch

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Liegenschaftskarte und Bebauungsplan: Falls möglich liefern wir Ihnen alle Grundstücksdaten auf einer einzelnen Karte, daher nur einmalige Berechnung.

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Bebauungsplan24 Bad Neustadt an der Saale

Bad Neustadt an der Saale (amtlich: Bad Neustadt a.d.Saale) (lokal: Neuschd) ist die Kreisstadt des unterfränkischen Landkreises Rhön-Grabfeld, 32 km nördlich von Schweinfurt
Bundesland
Regierungsbezirk
Unterfranken
Landkreis
Rhön-Grabfeld
Einwohner
15.277 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
97616
Vorwahl
09771
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Öffnungszeiten
Montag: 07:45 - 17:00 Dienstag: 07:45 - 17:00 Mittwoch: 07:45 - 17:00 Donnerstag: 07:45 - 18:00 Freitag: 07:45 - 17:00 Samstag: Geschlossen Sonntag: Geschlossen
Die Stadt Bad Neustadt a. d. Saale hat several Bebauungspläne und Änderungen in den letzten Monaten umgesetzt:

- Der Stadtrat hat am 11.04.2024 den Aufstellungsbeschluss für eine Einbeziehungssatzung für den Bereich Fl.Nr. 166 der Gemarkung Herschfeld beschlossen. Der geänderte Entwurf wurde vom 30.12.2024 bis 31.01.2025 erneut öffentlich ausgelegt.

- Die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Bereiche „Solarpark Brendlorenzen“ und „Solarpark Lebenhan“ wurde am 02.12.2024 ortsüblich bekannt gemacht und ist damit wirksam.

- Bebauungspläne mit integrierten Grünordnungsplänen für die Solarparks Brendlorenzen und Lebenhan wurden am 10.10.2024 als Satzungen beschlossen und am 02.12.2024 ortsüblich bekannt gemacht.

- Der Bebauungsplan „Westlich des Lebenhaner Weges / 2. Erschließungsabschnitt“ im Stadtteil Brendlorenzen wurde am 25.07.2024 beschlossen und am 07.08.2024 ortsüblich bekannt gemacht.

- Der Bebauungsplan „Am Wethfeld/1. Erschließungsabschnitt“ im Stadtteil Dürrnhof wurde am 20.06.2024 beschlossen und am 12.07.2024 ortsüblich bekannt gemacht.

- Die Erschließung des neuen Baugebietes in Brendlorenzen erfolgt abschnittsweise, beginnend mit den Parzellen 1 bis 16 und einer Parzelle für eine neue Kindertagesstätte.

FAQ

Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?

Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:

Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):

  • Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
  • Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
  • Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile

Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):

  • Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
  • Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
  • Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
  • Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
  • Nachbarliche Interessen berücksichtigen

Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.

Warum sind Bebauungspläne und Flächennutzungspläne wichtig?

Bebauungspläne und Flächennutzungspläne sind aus mehreren Gründen wichtig:

  1. Steuerung der Stadtentwicklung: Ermöglichen eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung
  2. Rechtssicherheit: Schaffen klare Regeln für Bauvorhaben und minimieren Konflikte
  3. Interessenausgleich: Berücksichtigen verschiedene Interessen wie Wohnen, Gewerbe und Umweltschutz
  4. Infrastrukturplanung: Ermöglichen vorausschauende Planung von Verkehr, Versorgung und öffentlichen Einrichtungen
  5. Umwelt- und Klimaschutz: Können Grünflächen sichern und umweltfreundliche Bauweisen fördern
  6. Wirtschaftsförderung: Können Flächen für Gewerbe und Industrie bereitstellen und so die lokale Wirtschaft fördern
Bebauungsplan Bad Neustadt an der Saale
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Der Bebauungsplan besteht in der Regel aus einer Planzeichnung (Teil 1) und einer textlichen Beschreibung (Teil 2). Ein Bebauungsplan kann zum Beispiel aus einem einzigen Textteil bestehen. Nicht in der Satzung enthalten, aber im Rahmen der Verfahren gesetzlich vorgeschrieben, ist eine Begründung, in der die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans erläutert werden Ein eigener Abschnitt der Begründung ist ein Umweltbericht (§2a BauGB), der bei der Einreichung eines Bauantrags vorzulegen ist.