Bad Orb ist eine Kurstadt im Main-Kinzig-Kreis in Hessen. Der von Schlüchtern durch den Spessart nach Großheubach bei Miltenberg verlaufende „Eselsweg“ führt an Bad Orb vorbei
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Main-Kinzig-Kreis
Einwohner
10.333 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
63619
Vorwahl
06052
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Altenburg, Haselruhe, Molkenberg, Wegscheide, Altenburg, Haselruhe, Molkenberg, Wegscheide
Gemeinde Bad Orb – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die Stadtverordnetenversammlung von Bad Orb hat am 5. Juni 2024 den Beschluss zur Aufstellung eines erweiterten Bebauungsplans für die Fläche des ehemaligen Wildparks und des angrenzenden Stadtwaldes gefasst. Das Ziel ist die Schaffung einer Naturerlebniswelt und eines Kur- und Heilwaldes zu waldtherapeutischen Heilzwecken. Eine Veränderungssperre soll eine anderweitige Nutzung des Waldes ausschließen.
Zusätzlich wird in einem anderen Bereich der Stadt ein Bebauungsplan für die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes im Nordosten von Bad Orb umgesetzt. Dieser Plan soll den Ortsrand abrunden, neue Wohnbaugrundstücke schaffen und die bestehende Wohnbebauung bauplanungsrechtlich sichern.
FAQ
Was ist ein Flächennutzungsplan?
Ein Flächennutzungsplan (FNP) ist ein vorbereitender Bauleitplan, der die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet in groben Zügen darstellt. Er zeigt:
- Wohnbauflächen
- Gewerbliche Bauflächen
- Grünflächen
- Verkehrsflächen
- Flächen für Gemeinbedarf
Im Gegensatz zum Bebauungsplan ist der Flächennutzungsplan nicht rechtsverbindlich für Bürger, sondern dient als Richtlinie für die Verwaltung und als Grundlage für die Erstellung von Bebauungsplänen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.