Gaimersheim ist ein Markt im oberbayerischen Landkreis Eichstätt.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
12.251 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
85080
Vorwahl
08458
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Blumhof, Rackerthofen, Blumhof, Rackerthofen
Gemeinde Gaimersheim – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
13:30 - 16:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
In Gaimersheim wurden die baurechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des bestehenden Discount- und Getränkemarktes durch die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 25.2 „Alte Ziegelei“ geschaffen. Der Flächennutzungsplan zeigt ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Nahversorgung mit Getränkemarkt“. Zulässige Nutzungen umfassen Nahversorgungsbetriebe, Getränkemarkte, Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden für den täglichen Bedarf. Die Verkaufsflächen sind begrenzt, und es gibt Festsetzungen für Verkehrs- und Parkflächen sowie für die Höhe und Grundflächenzahl der baulichen Anlagen.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Baugrenze und Baulinie?
Baugrenze und Baulinie sind beide Instrumente zur Steuerung der Bebauung, unterscheiden sich aber in ihrer Verbindlichkeit:
Baugrenze:
- Gebäude dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Bietet Flexibilität in der Platzierung des Gebäudes.
Baulinie:
- Gebäude müssen auf der Baulinie errichtet werden.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baulinie ist nicht zulässig.
- Geringfügige Überschreitungen können zugelassen werden.
- Schafft eine einheitliche Bauflucht, z.B. entlang einer Straße.
Baulinien werden oft verwendet, um ein einheitliches Straßenbild zu erzeugen, während Baugrenzen mehr Gestaltungsspielraum lassen.
Was bedeutet "öffentliche Auslegung" bei Bebauungsplänen?
Die öffentliche Auslegung ist ein wichtiger Teil des Bebauungsplanverfahrens:
- Dauer: Mindestens ein Monat
- Ort: Meist im Rathaus oder Bauamt
- Inhalt: Planentwurf, Begründung, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen
- Zweck: Information der Öffentlichkeit und Möglichkeit zur Stellungnahme
- Ankündigung: Eine Woche vorher in ortsüblicher Weise (z.B. Amtsblatt, Zeitung)
Während der Auslegung können Bürger Anregungen und Bedenken äußern, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden müssen.