Genthin ist eine Einheitsgemeinde und Kleinstadt im Landkreis Jerichower Land in Sachsen-Anhalt.
Bundesland
Landkreis
Jerichower Land
Einwohner
13.402 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
39291 (Ringelsdorf, Schopsdorf),, 39307 (Genthin, Gladau, Mützel, Paplitz, Parchen, Tucheim)Vorlage:Infobox Gemeinde in Deutschland/Wartung/PLZ enthält Text
Vorwahlen
03933, 039342, 039346, 039225
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Genthin – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
15:00 - 17:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Stadtrat und die Verwaltung in Genthin haben grünes Licht für neue Häuser am ehemaligen Einkaufsmarkt in der Friedenstraße gegeben, jedoch hat der Besitzer des Grundstücks Einwände vorgebracht, was das Neubau-Projekt gefährden könnte.
Es gibt auch aktuelle Änderungen und Verfahren für verschiedene Bebauungspläne in Genthin, wie z.B. die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes, den Bebauungsplan "Buchenweg" und den Vorhaben- und Erschließungsplan für die Schweinezuchtanlage Gladau.
FAQ
Was bedeutet "Baugrenze" im Bebauungsplan?
Eine Baugrenze im Bebauungsplan ist eine Linie, die die überbaubare Grundstücksfläche begrenzt. Wichtige Merkmale sind:
- Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Baugrenzen können ein Baufenster bilden, das den maximalen Bebauungsrahmen festlegt.
- Kleinere Bauteile wie Balkone oder Erker dürfen die Baugrenze in der Regel geringfügig überschreiten.
Baugrenzen dienen dazu, einheitliche Bebauungsstrukturen zu schaffen und ausreichende Abstände zwischen Gebäuden sicherzustellen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.