Groß-Gerau ist die Kreisstadt des südhessischen Kreises Groß-Gerau
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Einwohner
26.068 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
64501–64521
Vorwahl
06152
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Groß-Gerau – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die neuesten Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in Groß-Gerau betreffen vor allem die Fortschritte und Änderungen in den Bebauungsplänen für verschiedene Gebiete der Stadt.
- Der Bebauungsplan "Auf Esch" wird weiterentwickelt, mit Schwerpunkten auf Wohnen, Nahversorgung und lokalem Arbeitsplatzangebot. Das Plangebiet umfasst Wohnbebauung und gewerbliche Nutzungen wie Gaststätten, Einzelhandel und Handwerksbetriebe.
- Bauleitplanungen und Bebauungsplanänderungen, wie die 1. Änderung des Bebauungsplans "Auf Esch I", sind im Gange und wurden amtlich bekanntgemacht.
- Es gibt keine spezifischen neuen Nachrichten, die direkt das Heizungsgesetz oder die kommunale Wärmeplanung in den Bebauungsplänen von Groß-Gerau betreffen.
FAQ
Wer erstellt Bebauungspläne und Flächennutzungspläne?
Bebauungspläne und Flächennutzungspläne werden von den Gemeinden erstellt. Der Prozess umfasst:
- Planung durch das Stadtplanungsamt oder beauftragte Planungsbüros
- Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
- Beratung in den zuständigen Ausschüssen
- Beschlussfassung durch den Gemeinderat
Bei Flächennutzungsplänen ist oft eine Abstimmung mit Nachbargemeinden erforderlich. In größeren Städten können Bezirksvertretungen bei der Erstellung von Bebauungsplänen mitwirken.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.