Haßloch ist eine verbandsfreie Gemeinde im Landkreis Bad Dürkheim nahe dem Ballungszentrum Mannheim/Ludwigshafen am Rhein. Im Landkreis Bad Dürkheim ist Haßloch die größte Kommune, noch vor der namengebenden Kreisstadt
Bundesland
Landkreis
Einwohner
20.215 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
67454
Vorwahl
06324
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Altenhof, AmSendlingraben, AnderAumühle, Bruchhof, Fohlenhof, Fronmühle, Ganerb, ImStreitert, Jugendhof, Neumühle, Obermühle, Pfalzmühle, Schützenhaus, Wehlache
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Haßloch
Hauptstraße 1
67454 Haßloch
2. Standesamt Haßloch
Hauptstraße 1
67454 Haßloch
3. Bürgerbüro Haßloch
Hauptstraße 1
67454 Haßloch
Gemeinde Haßloch – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 13:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Bebauungsplan Nr. 32 I in Haßloch betrifft die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau eines Mehrfamilienhauses mit Arztpraxis in der Moltkestraße / Ecke Bahnhofstraße. Dieser Plan wird derzeit öffentlich beteiligt und ist Teil der baurechtlichen Regelungen der Gemeinde Haßloch, die aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden und Festsetzungen zu Art, Maß und Bauweise der baulichen Nutzung enthalten.
FAQ
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.