Lathen ist eine Gemeinde im Landkreis Emsland, Niedersachsen
Bundesland
Landkreis
Emsland
Einwohner
6902 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
49762
Vorwahl
05933
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Altenohre, Dthe, Frackel, Hilter, Husen, Kathen, Kathen-Frackel, Melstrup, Rupennest, Schwartenberg,Gut, Ströhn, Wahn, Altenohre, Düthe, Frackel, Hilter, Husen, Kathen, Kathen-Frackel, Melstrup, Rupennest, Ströhn, Wahn
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Lathen
Hauptstraße 1
49762 Lathen
2. Einwohnermeldeamt Lathen
Hauptstraße 1
49762 Lathen
3. Ordnungsamt Lathen
Hauptstraße 1
49762 Lathen
Gemeinde Lathen – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Rat der Gemeinde Lathen hat am 14.12.2023 den Bebauungsplan Nr. 76 „Zwischen Große Straße und Bahnhofstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften und Begründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und ist mit dieser Bekanntmachung in Kraft getreten.
FAQ
Was ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan?
Ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ist ein Sonderfall des Bebauungsplans:
- Wird von einem Vorhabenträger (Investor) in Abstimmung mit der Gemeinde erstellt
- Bezieht sich auf ein konkretes Bauvorhaben und dessen Erschließung
- Ist Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
- Wird ergänzt durch einen Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger
Vorteile des VEP:
- Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten
- Schnellere Realisierung von Projekten
- Kosteneinsparung für die Gemeinde
Der VEP ermöglicht eine enge Abstimmung zwischen öffentlichen und privaten Interessen bei der Projektentwicklung.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.