Marktoberdorf (mundartlich: Obrdoarf) ist eine Stadt im Landkreis Ostallgäu des bayerischen Regierungsbezirks Schwaben mit dem Verwaltungssitz des Landkreises Ostallgäu
Bundesland
Regierungsbezirk
Schwaben
Landkreis
Ostallgäu
Einwohner
18.769 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
87616
Vorwahl
08342
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Ennenhofen, Ettwiesen, Kohlhunden, Weibletshofen, Ennenhofen, Ettwiesen, Kohlhunden, Weibletshofen
Adressen:
1. Stadt Marktoberdorf, Hauptstraße 1, 87616 Marktoberdorf
2. Landratsamt Ostallgäu, Prinzregentenstraße 1, 87616 Marktoberdorf
3. Finanzamt Kaufbeuren, Bahnhofstraße 8, 87616 Marktoberdorf
Gemeinde Marktoberdorf – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
In Marktoberdorf gibt es keine spezifischen neuen Nachrichten zum Thema Bebauungsplan, die in den letzten Monaten veröffentlicht wurden. Die verfügbaren Informationen beziehen sich auf allgemeine Bauleitplanungen und rechtskräftige Bebauungspläne, die bereits länger bestehen. Der Stadtrat hat Kriterien für Freiflächenphotovoltaikanlagen beschlossen, und es gibt die Möglichkeit, Unterlagen in der Bauverwaltung einzusehen, aber es gibt keine aktuellen spezifischen Neuerungen.
FAQ
Was ist ein qualifizierter Bebauungsplan?
Ein qualifizierter Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan, der mindestens folgende Festsetzungen enthält:
- Art der baulichen Nutzung
- Maß der baulichen Nutzung
- Überbaubare Grundstücksflächen
- Örtliche Verkehrsflächen
Qualifizierte Bebauungspläne ermöglichen:
- Eine detaillierte Steuerung der städtebaulichen Entwicklung
- Die Beurteilung von Bauvorhaben direkt auf Grundlage des Plans
- Einen vereinfachten Genehmigungsprozess für Bauvorhaben
Sie bieten ein hohes Maß an Planungssicherheit für Gemeinden und Bauherren.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.