Sie liegt südlich von München und östlich von Grünwald
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
13.608 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
8204182064 (Jettenhausen)Vorlage:Infobox Gemeinde in Deutschland/Wartung/PLZ enthält Text
Vorwahl
089
Adresse der Gemeinde
Website
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Oberhaching
Hauptstraße 12
82041 Oberhaching
2. Bürgeramt Oberhaching
Hauptstraße 12
82041 Oberhaching
3. Finanzamt München Land
Widenmayerstraße 15
81661 München
Gemeinde Oberhaching – Öffnungszeiten
- Montag: 08:30 - 15:00
- Dienstag: 08:30 - 15:00
- Mittwoch: 08:30 - 15:00
- Donnerstag: 08:30 - 15:00
- Freitag: 08:30 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Derzeit gibt es keine aktuellen Bebauungsplanverfahren in Oberhaching. however, es gibt Pläne des bayerischen Bauministeriums, die bisherigen Gestaltungssatzungen der Kommunen, einschließlich those in Oberhaching, aufheben zu wollen. Dies könnte bedeuten, dass Vorschriften wie das Verbot von Schottergärten oder die Pflicht, pro 300 Quadratmeter Freifläche mindestens einen größeren Baum zu pflanzen, zukünftig nur noch als Extra-Bestimmungen in örtlichen Bebauungsplänen gültig wären.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Baugrenze und Baulinie?
Baugrenze und Baulinie sind beide Instrumente zur Steuerung der Bebauung, unterscheiden sich aber in ihrer Verbindlichkeit:
Baugrenze:
- Gebäude dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Bietet Flexibilität in der Platzierung des Gebäudes.
Baulinie:
- Gebäude müssen auf der Baulinie errichtet werden.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baulinie ist nicht zulässig.
- Geringfügige Überschreitungen können zugelassen werden.
- Schafft eine einheitliche Bauflucht, z.B. entlang einer Straße.
Baulinien werden oft verwendet, um ein einheitliches Straßenbild zu erzeugen, während Baugrenzen mehr Gestaltungsspielraum lassen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.