bis zum 12. Quedlinburg ([.mw-parser-output .IPA a{text-decoration:none}ˈkveːdlɪnbʊrk], plattdeutsch Queddelnborg, offiziell auch Welterbestadt Quedlinburg) ist eine Stadt an der Bode nördlich des Harzes im Landkreis Harz (Sachsen-Anhalt)
Bundesland
Landkreis
Harz
Einwohner
23.341 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
06484, 06485
Vorwahlen
03946, 039485
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadt Quedlinburg, Markt 1, 06484 Quedlinburg
2. Landkreis Harz, Breiter Weg 8, 38855 Wernigerode
3. Einwohnermeldeamt Quedlinburg, Markt 1, 06484 Quedlinburg
Gemeinde Quedlinburg – Öffnungszeiten
- Montag: 08:30 - 12:00
- Dienstag: 08:30 - 12:00
14:00 - 17:00
- Mittwoch: 08:30 - 12:00
- Donnerstag: 08:30 - 12:00
- Freitag: 08:30 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
In Quedlinburg gibt es Pläne für ein neues 70 Hektar großes Industriegebiet auf einer ehemaligen Militärfläche in Quarmbeck. Diese Fläche soll als Industriegebiet ausgewiesen werden, um neue Gewerbeflächen mit Baurecht für Investoren bereitzustellen. Die Stadtverwaltung hat konkrete Termine für dieses Vorhaben angekündigt.
Zudem sind die bestehenden und rechtskräftigen Bebauungspläne der Stadt Quedlinburg online verfügbar und umfassen detaillierte Festsetzungen für bauliche Nutzungen, Verkehrserschließung und Infrastrukturausstattung.
FAQ
Was ist ein qualifizierter Bebauungsplan?
Ein qualifizierter Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan, der mindestens folgende Festsetzungen enthält:
- Art der baulichen Nutzung
- Maß der baulichen Nutzung
- Überbaubare Grundstücksflächen
- Örtliche Verkehrsflächen
Qualifizierte Bebauungspläne ermöglichen:
- Eine detaillierte Steuerung der städtebaulichen Entwicklung
- Die Beurteilung von Bauvorhaben direkt auf Grundlage des Plans
- Einen vereinfachten Genehmigungsprozess für Bauvorhaben
Sie bieten ein hohes Maß an Planungssicherheit für Gemeinden und Bauherren.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.