Quierschied ist eine Gemeinde im Regionalverband Saarbrücken (Saarland)
Bundesland
Landkreis
Regionalverband Saarbrücken
Einwohner
12.816 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
66287
Vorwahl
06897
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Jungwaldschacht, Lasbachtal, Jungwaldschacht, Lasbachtal
Gemeinde Quierschied – Öffnungszeiten
- Montag: 10:00 - 12:00
- Dienstag: 10:00 - 12:00
- Mittwoch: 10:00 - 12:00
- Donnerstag: 10:00 - 12:00
- Freitag: 10:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Bauausschuss der Gemeinde Quierschied hat am 21.1.2025 die vorgestellte Vorentwurfsplanung für die Weiterentwicklung der Waldparkanlage gebilligt und beschlossen. Zudem wurde der Bebauungsplan G 104 „Gewerbepark Am Wasserturm, Göttelborn“ am 26.9.2024 vom Rat der Gemeinde Quierschied behandelt. Es gibt auch eine Teilaenderung des Bebauungsplans "Ortsmitte Quierschied 7" im Zusammenhang mit REWE.
FAQ
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.