Bebauungsplan / Flächennutzungsplan / Liegenschaftskarte / Liegenschaftsbuch

Bebauungsplan - Daten

Wohnungsnummer oder Angaben zur Wohnung oder Eigentümer falls bekannt

Zusätzlicher Auszug (löschen)

Sonderpreis:
Grundbuch & Liegenschaftsbuch: zweiter und dritter Auszug jeweils 25,00€ (sofern zweiter Auszug notwendig und Grundstücksdaten nicht im ersten Auszug enthalten sind, ansonsten kostenfrei).
Liegenschaftskarte und Bebauungsplan: Falls möglich liefern wir Ihnen alle Grundstücksdaten auf einer einzelnen Karte, daher nur einmalige Berechnung.

Zusätzlicher Auszug (löschen)

Sonderpreis:
Grundbuch & Liegenschaftsbuch: zweiter und dritter Auszug jeweils 25,00€ (sofern zweiter Auszug notwendig und Grundstücksdaten nicht im ersten Auszug enthalten sind, ansonsten kostenfrei).
Liegenschaftskarte und Bebauungsplan: Falls möglich liefern wir Ihnen alle Grundstücksdaten auf einer einzelnen Karte, daher nur einmalige Berechnung.
Grundbuchauszüge, etc. zu anderen Orten können Sie nach Abschluss dieser Bestellung zum Sonderpreis hinzufügen

Ich bestelle hiermit

Berechtigtes Interesse angeben

Eigentümerdaten

Bestelldetails

Ihre Daten (Besteller)

Falls die Daten digital verfügbar sind, erfolgt die Zusendung per EMail, ansonsten per Post an diese Adresse

Zahlungsart wählen

Die Gesamtkosten betragen: 0,00

Bebauungsplan24 Remagen

Sie grenzt im Norden an den Stadtbezirk Bad Godesberg der Bundesstadt Bonn. Bekannt wurde Remagen durch die am 7. Remagen ist eine verbandsfreie Stadt im Landkreis Ahrweiler in Rheinland-Pfalz, am linken Rheinufer gelegen
Bundesland
Landkreis
Ahrweiler
Einwohner
17.456 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
53424
Vorwahlen
02642 (Remagen),02228 (Stadtteile Oberwinter, Rolandseck und Rolandswerth)
Adresse der Stadtverwaltung
Bachstraße 2, 53424 Remagen
Bachstraße 2, 53424 Remagen 53424 Rheinland-Pfalz DE
Website
Ortsteile
Einsiedel, Eltgesberg, Einsiedel, Eltgesberg
Adressen:
1. Stadt Remagen, Hauptstraße 1, 53424 Remagen
2. Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstraße 24, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
3. Bürgeramt Remagen, Hauptstraße 1, 53424 Remagen
Gemeinde Remagen – Öffnungszeiten
  • Montag: 09:00 - 12:00
  • Dienstag: 09:00 - 12:00
  • Mittwoch: 09:00 - 12:00
  • Donnerstag: 09:00 - 12:00
  • Freitag: 09:00 - 12:00
  • Samstag: Geschlossen
  • Sonntag: Geschlossen
Die Stadt Remagen plant den Bau eines neuen Backes (Backhaus) auf einem stadteigenen Grundstück am östlichen Ortsrand im Ortsteil Bandorf. Dazu wird der Entwurf des Bebauungsplans 33.10 „Backes in den Bandorfer Wiesen“ und die 20. Änderung des Flächennutzungsplans „Backes Bandorf“ in der Zeit vom 09.12.2024 bis 17.01.2025 öffentlich ausgelegt. Die Unterlagen sind auf der Internetseite der Stadt Remagen und dem landeseinheitlichen Portal zugänglich. Stellungnahmen können elektronisch oder schriftlich bis zum 17.01.2025 eingereicht werden. Die Stadtverwaltung hat bereits Stellungnahmen aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ausgewertet und die Planentwürfe überarbeitet.

FAQ

Was bedeutet "öffentliche Auslegung" bei Bebauungsplänen?

Die öffentliche Auslegung ist ein wichtiger Teil des Bebauungsplanverfahrens:

  • Dauer: Mindestens ein Monat
  • Ort: Meist im Rathaus oder Bauamt
  • Inhalt: Planentwurf, Begründung, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen
  • Zweck: Information der Öffentlichkeit und Möglichkeit zur Stellungnahme
  • Ankündigung: Eine Woche vorher in ortsüblicher Weise (z.B. Amtsblatt, Zeitung)

Während der Auslegung können Bürger Anregungen und Bedenken äußern, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden müssen.

Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?

Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:

  • Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
  • Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
  • Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet

Erlassen wird sie:

  • Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
  • Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
  • Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde

Dauer:

  • Zunächst zwei Jahre
  • Verlängerbar um ein Jahr
  • In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr

Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.