Soltau ist eine niedersächsische Mittelstadt im Landkreis Heidekreis
Bundesland
Landkreis
Heidekreis
Einwohner
21.309 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
29614
Vorwahlen
05191, 05190, 05197
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Abelbeck, Ahlften, Alm, Barmbruch, Bassel, Breck, Brock, Dannhorn, Drögenheide, Ebsmoor, Einfrielingen, Ellingen, Falshorn, Friedrichseck, Großeholz, GrneAue, Harber,Moor, Hebenbrock, Imbrock, Königskrug, Loh, Ltjeholz, Meinern, Meßhausen, Neuhaus, Penzhorn, Spiekerhof, Tetendorf, Tiegen, Weiher, Weiß, Weißenkamp, Wiedingen, Willingen, Abelbeck, Ahlften, Alm, Barmbruch, Bassel, Breck
Adressen:
1. Stadt Soltau, Am Markt 1, 29614 Soltau
2. Landkreis Heidekreis, Am Wasserturm 2, 29614 Soltau
3. Agentur für Arbeit Soltau, Breite Straße 5, 29614 Soltau
Gemeinde Soltau – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.