Teisendorf (im Dialekt „Deisndoaf“ gesprochen) ist ein Markt im Landkreis Berchtesgadener Land im Regierungsbezirk Oberbayern.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Berchtesgadener Land
Einwohner
9292 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
83317, 83364
Vorwahl
08666
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Achthal, Allerberg, Almeding, Aschau, Babing, Beilehen, Breitenloh, Brunnmeister, Bcheln, Burgstall, Buschachen, Dandlhäusl, Dechantshof, Doppel, Doppeln, Endorf, Espannhausen, Feldel, Freidling, Gabenstadt, Gastag, Geischberg, Geislehen, Gemachmhle, Goppling, Grafenberg, Griesacker, Gröben, Großrckstetten, Grubenhaus, Grbel, Gumperting, Hainbuch, Hammer, Haslach, Hausmoning, Heigelsberg, Helmbichl, Helming, Herrnlehen
Adressen:
1. Markt Teisendorf, Rathausplatz 1, 83317 Teisendorf
2. Hauptverwaltung Landkreis Traunstein, Gabelsbergerstraße 16, 83278 Traunstein
3. Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, Maximilianstraße 3, 80539 München
Gemeinde Teisendorf – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Welche rechtliche Verbindlichkeit hat ein Flächennutzungsplan?
Die rechtliche Verbindlichkeit eines Flächennutzungsplans ist begrenzt:
- Keine direkte Rechtswirkung gegenüber Bürgern
- Bindend für Behörden und öffentliche Planungsträger
- Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen
- "Anpassungspflicht" für Bebauungspläne an den FNP
- Keine unmittelbare Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen
- Möglichkeit der Normenkontrollklage für bestimmte Betroffene
Der FNP dient als strategisches Planungsinstrument und entfaltet seine Wirkung hauptsächlich innerhalb der Verwaltung und gegenüber anderen Planungsträgern.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.