Teisendorf (im Dialekt „Deisndoaf“ gesprochen) ist ein Markt im Landkreis Berchtesgadener Land im Regierungsbezirk Oberbayern.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Berchtesgadener Land
Einwohner
9292 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
83317, 83364
Vorwahl
08666
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Achthal, Allerberg, Almeding, Aschau, Babing, Beilehen, Breitenloh, Brunnmeister, Bcheln, Burgstall, Buschachen, Dandlhäusl, Dechantshof, Doppel, Doppeln, Endorf, Espannhausen, Feldel, Freidling, Gabenstadt, Gastag, Geischberg, Geislehen, Gemachmhle, Goppling, Grafenberg, Griesacker, Gröben, Großrckstetten, Grubenhaus, Grbel, Gumperting, Hainbuch, Hammer, Haslach, Hausmoning, Heigelsberg, Helmbichl, Helming, Herrnlehen
Adressen:
1. Markt Teisendorf, Rathausplatz 1, 83317 Teisendorf
2. Hauptverwaltung Landkreis Traunstein, Gabelsbergerstraße 16, 83278 Traunstein
3. Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, Maximilianstraße 3, 80539 München
Gemeinde Teisendorf – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist ein Flächennutzungsplan?
Ein Flächennutzungsplan (FNP) ist ein vorbereitender Bauleitplan, der die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet in groben Zügen darstellt. Er zeigt:
- Wohnbauflächen
- Gewerbliche Bauflächen
- Grünflächen
- Verkehrsflächen
- Flächen für Gemeinbedarf
Im Gegensatz zum Bebauungsplan ist der Flächennutzungsplan nicht rechtsverbindlich für Bürger, sondern dient als Richtlinie für die Verwaltung und als Grundlage für die Erstellung von Bebauungsplänen.
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.