Wermelskirchen ist eine Mittelstadt in Nordrhein-Westfalen südöstlich von Remscheid im Rheinisch-Bergischen Kreis mit den Ortsteilen Dhünn und Dabringhausen im Naturpark Bergisches Land
Bundesland
Regierungsbezirk
Kreis
Rheinisch-Bergischer Kreis
Einwohner
34.480 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
42929
Vorwahlen
02196, 02193, 02174
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Eipringhausen, Elbringhausen, Höhrath, Neuenflgel, Neuenhöhe, Oberwinkelhausen, Pohlhausen, Sellscheid, Stolzenberg, Töckelhausen, Unterwinkelhausen, Eipringhausen, Elbringhausen, Höhrath, Neuenflügel, Neuenhöhe, Oberwinkelhausen, Pohlhausen, Sellscheid, Stolzenberg, Töckelhausen, Unterwinkelhausen
Adressen:
Stadtverwaltung Wermelskirchen
Rathausplatz 1
42929 Wermelskirchen
Bürgeramt Wermelskirchen
Rathausplatz 1
42929 Wermelskirchen
Ordnungsamt Wermelskirchen
Rathausplatz 1
42929 Wermelskirchen
Gemeinde Wermelskirchen – Öffnungszeiten
- Montag: 08:30 - 12:30
- Dienstag: 08:30 - 12:30
14:30 - 15:30
- Mittwoch: 08:30 - 12:30
- Donnerstag: 08:30 - 12:30
- Freitag: 08:30 - 12:30
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.