Windach ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Landsberg am Lech und bildet zusammen mit den Gemeinden Finning und Eresing die Verwaltungsgemeinschaft Windach, deren Sitz sich im Schloss Windach befindet.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
3793 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
86949
Vorwahl
08193
Adresse der Verbandsverwaltung
Website
Ortsteile
Oberwindach, Sixenried, Stillern, Oberwindach, Sixenried, Stillern
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Windach, Am Kirchplatz 1, 86949 Windach
2. Landratsamt Landsberg am Lech, Poststraße 7, 86899 Landsberg am Lech
3. Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Widenmayerstraße 13, 81739 München
Gemeinde Windach – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
13:00 - 15:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was sind die typischen Inhalte eines Bebauungsplans?
Ein Bebauungsplan enthält typischerweise:
- Planzeichnung: Graphische Darstellung der Festsetzungen
- Textliche Festsetzungen: Ergänzende Regelungen zur Planzeichnung
- Begründung: Erläuterung der Planungsziele und -inhalte
- Umweltbericht: Darstellung der Umweltauswirkungen der Planung
Typische Festsetzungen umfassen:
- Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohngebiet, Gewerbegebiet)
- Maß der baulichen Nutzung (z.B. Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl)
- Bauweise (z.B. offene oder geschlossene Bauweise)
- Überbaubare Grundstücksflächen (Baugrenzen, Baulinien)
- Verkehrsflächen
- Grünflächen und Pflanzgebote
- Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen
- Flächen für den Gemeinbedarf
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.