Überregional ist die Stadt durch ihre mittelalterliche Altstadt mit Schloss bekannt, die zu den besterhaltenen Stadtanlagen Europas zählt. Bis zum Jahr 1972 war sie Kreisstadt des gleichnamigen Landkreises
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Wetteraukreis
Einwohner
22.831 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
63654
Vorwahlen
06042, 06041 (Düdelsheim, Rohrbach), 06048 (Calbach, Diebach am Haag, Eckartshausen), 06049 (Michelau, Rinderbügen, Wolferborn)
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Büdingen – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
In Büdingen sind mehrere neue Einkaufsmärkte in der Orleshäuser Straße geplant. Ein Anwohner hatte gegen die Baugenehmigungen geklagt, aber das Verwaltungsgericht in Gießen wies die Beschwerde zurück, da keine unzumutbaren Belästigungen für die umliegenden Anwohner erwartet werden. Ein Bebauungsplan für das Gebiet sieht es als Sondergebiet aus und eine Schallimmissionsberechnung bestätigte, dass die Lärmrichtwerte für ein Gewerbegebiet deutlich unterschritten werden.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Baugrenze und Baulinie?
Baugrenze und Baulinie sind beide Instrumente zur Steuerung der Bebauung, unterscheiden sich aber in ihrer Verbindlichkeit:
Baugrenze:
- Gebäude dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Bietet Flexibilität in der Platzierung des Gebäudes.
Baulinie:
- Gebäude müssen auf der Baulinie errichtet werden.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baulinie ist nicht zulässig.
- Geringfügige Überschreitungen können zugelassen werden.
- Schafft eine einheitliche Bauflucht, z.B. entlang einer Straße.
Baulinien werden oft verwendet, um ein einheitliches Straßenbild zu erzeugen, während Baugrenzen mehr Gestaltungsspielraum lassen.
Was bedeutet "öffentliche Auslegung" bei Bebauungsplänen?
Die öffentliche Auslegung ist ein wichtiger Teil des Bebauungsplanverfahrens:
- Dauer: Mindestens ein Monat
- Ort: Meist im Rathaus oder Bauamt
- Inhalt: Planentwurf, Begründung, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen
- Zweck: Information der Öffentlichkeit und Möglichkeit zur Stellungnahme
- Ankündigung: Eine Woche vorher in ortsüblicher Weise (z.B. Amtsblatt, Zeitung)
Während der Auslegung können Bürger Anregungen und Bedenken äußern, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden müssen.