Sie war von 1952 bis 1993 Sitz des Kreises bzw
Bundesland
Landkreis
Elbe-Elster
Einwohner
15.748 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
03238
Vorwahl
03531
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Finsterwalde – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 13:00 - 16:30
- Mittwoch: Geschlossen
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die Bauaufsichtsbehörde empfahl den Kommunen, Bebauungspläne, die nach § 13 b BauGB erlassen wurden, aufzuheben und gegebenenfalls in einem Regelverfahren neu zu erlassen, da diese Pläne durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2023 für unionsrechtswidrig und nicht anwendbar erklärt wurden. Betroffene Bebauungspläne in Finsterwalde sind those für die Gebiete Grenzweg, Gartenweg am Westplatz, Wohnbebauung – Helenenstraße III und Straße an der Erholung. Zudem wurden die Bebauungspläne Verlängerung Bayernstraße und Dorotheenstraße I in der Stadtverordnetenversammlung am 28.02.2024 aufgehoben.
Ein weiteres aktuelles Projekt ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan für den Solarpark Finsterwalde/Schacksdorf – Flugplatz Schacksdorf, der von der Gemeinde Lichterfeld-Schacksdorf vorangetrieben wird und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Solarparks schaffen soll.
FAQ
Was bedeutet "Baugrenze" im Bebauungsplan?
Eine Baugrenze im Bebauungsplan ist eine Linie, die die überbaubare Grundstücksfläche begrenzt. Wichtige Merkmale sind:
- Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Baugrenzen können ein Baufenster bilden, das den maximalen Bebauungsrahmen festlegt.
- Kleinere Bauteile wie Balkone oder Erker dürfen die Baugrenze in der Regel geringfügig überschreiten.
Baugrenzen dienen dazu, einheitliche Bebauungsstrukturen zu schaffen und ausreichende Abstände zwischen Gebäuden sicherzustellen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.