Großostheim ist ein Markt im unterfränkischen Landkreis Aschaffenburg
Bundesland
Regierungsbezirk
Unterfranken
Landkreis
Einwohner
16.278 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
63762
Vorwahl
06026
Adresse derMarktverwaltung
Website
Gemeinde Großostheim – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
Das Baugebiet "Holzweg" in Pflaumheim, einem Teil von Großostheim, wurde in den Jahren 2023 bis 2024 voll erschlossen. Es umfasst 54 Bauplätze für Ein- und Zweifamilienwohnhäuser, Doppelhaus- und Kettenhausbebauung sowie vier Grundstücke für Mehrfamilienhäuser. Die Kaufpreise liegen bei 250 €/m2 plus zusätzlichen Kosten. Der Bebauungsplan ist seit 10. Oktober 2024 rechtskräftig. Die Bewerbungsphase für die Bauplätze lief von 4. November 2024 bis 6. Januar 2025. Die verkehrliche Erschließung des Gebiets soll 2024 abgeschlossen sein, und mit der Realisierung der ersten Wohngebäude ist 2025 zu rechnen. Das Gebiet soll bis 2035 vollständig bebaut sein.
FAQ
Was bedeutet "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan?
Die "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan legt fest, welche Nutzungen in einem Gebiet zulässig sind. Sie wird nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt und umfasst:
- Wohngebiete (z.B. reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet)
- Mischgebiete
- Gewerbegebiete
- Industriegebiete
- Sondergebiete (z.B. Ferienhausgebiete, Einkaufszentren)
Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung:
- Bestimmt den Charakter eines Gebiets
- Regelt das Nebeneinander verschiedener Nutzungen
- Verhindert störende Nutzungskonflikte
- Steuert die städtebauliche Entwicklung
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.