Schneverdingen (niederdeutsch/plattdüütsch Snevern) ist eine Stadt im Landkreis Heidekreis in Niedersachsen und gehört zur Metropolregion Hamburg
Bundesland
Landkreis
Heidekreis
Einwohner
18.964 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
29640
Vorwahlen
05193, 05198, 05199, 04265
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Barrl, Gallhorn, Hansahlen, Hasselhof, Höpen, Meyerhof, Reinsehlen, Steinbeck, Voigten, Barrl, Gallhorn, Hansahlen, Hasselhof, Höpen, Meyerhof, Reinsehlen, Steinbeck, Voigten
Adressen:
1. Stadt Schneverdingen
Am Markt 1
29640 Schneverdingen
2. Einwohnermeldeamt Schneverdingen
Am Markt 1
29640 Schneverdingen
3. Ordnungsamt Schneverdingen
Am Markt 1
29640 Schneverdingen
Gemeinde Schneverdingen – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "Erschließung" im Kontext eines Bebauungsplans?
"Erschließung" im Bebauungsplan bezieht sich auf die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, um ein Grundstück nutzbar und bebaubar zu machen. Dies umfasst:
- Verkehrserschließung: Straßen, Wege, Parkplätze
- Technische Erschließung: Anschlüsse an Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasnetze
- Kommunikationsinfrastruktur: Telefon- und Internetleitungen
- Entwässerung: Regenwasserableitung und ggf. Versickerungsanlagen
- Öffentliche Einrichtungen: z.B. Straßenbeleuchtung, Bushaltestellen
Der Bebauungsplan legt fest, wie die Erschließung erfolgen soll und welche Flächen dafür vorgesehen sind. Die Kosten der Erschließung können teilweise auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.