Angermünde ( Aussprache?/i) ist eine Kleinstadt im Landkreis Uckermark im Land Brandenburg (Deutschland).
Bundesland
Landkreis
Uckermark
Einwohner
13.696 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
16278
Vorwahlen
03331, 033334 (Bruchhagen, Neuhaus, Steinhöfel, Schmiedeberg, Wilmersdorf), 033335 (Frauenhagen, Mürow), 033336 (Greiffenberg, Günterberg), 033337 (Altkünkendorf, Wolletz), 033338 (Gellmersdorf, Stolpe, Crussow), 033365 (Bölkendorf), 038961 (Biesenbrow)
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Angermünde – Öffnungszeiten
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In Angermünde gibt es aktuelle Diskussionen und Planungen um den Bebauungsplan, insbesondere im Kontext von Wochenendgrundstücken und erneuerbaren Energien.
- Viele Pächter von Wochenendgrundstücken am Mündesee bangen um ihre Grundstücke, da diese von billigen Gartenland zu teurem Bauland umgewandelt werden könnten, was zu möglichen Enteignungen führen könnte.
- Der Flächennutzungsplan sieht eine geordnete Entwicklung im Gemeindegebiet vor, mit einer Bündelung der Solarnutzung auf geeignete Standorte. Die Flächen sollen zum Großteil als Sonderbaufläche für Photovoltaikanlagen ausgewiesen werden, wobei landwirtschaftliche Nutzung nicht ausgeschlossen wird.
- Die Planung umfasst auch die Aufwertung des Bodens durch dauerhafte Begrünung und extensive Bewirtschaftung unter den Modultischen und in den nicht überschirmten Flächen.
FAQ
Was ist ein Flächennutzungsplan?
Ein Flächennutzungsplan (FNP) ist ein vorbereitender Bauleitplan, der die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet in groben Zügen darstellt. Er zeigt:
- Wohnbauflächen
- Gewerbliche Bauflächen
- Grünflächen
- Verkehrsflächen
- Flächen für Gemeinbedarf
Im Gegensatz zum Bebauungsplan ist der Flächennutzungsplan nicht rechtsverbindlich für Bürger, sondern dient als Richtlinie für die Verwaltung und als Grundlage für die Erstellung von Bebauungsplänen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.