Prenzlau (niederdeutsch Prentzlow) ist die Kreisstadt und der Verwaltungssitz des nordbrandenburgischen Landkreises Uckermark, eines der Mittelzentren in Brandenburg und liegt in der Agglomeration von Stettin
Bundesland
Landkreis
Uckermark
Einwohner
18.706 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
17291
Vorwahlen
03984, (Dauer (Prenzlau): 039851)
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Prenzlau – Öffnungszeiten
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Die Stadt Prenzlau hat einen neuen Bebauungsplan E IV „Wohnen am Seelübber See“ aufgestellt, um der anhaltenden Nachfrage nach Bauland für Einfamilienhäuser zu entsprechen. Dieser Plan zielt auf die Entwicklung von Baugrundstücken im Ortsteil Seelübbe ab und verfolgt das Ziel der Nachverdichtung und Nutzung von potenziellen Flächen innerhalb der bereits bebauten Ortslage und in geringfügiger Erweiterung ihrer Randbereiche. Der Flächennutzungsplan der Stadt Prenzlau mit integriertem Landschaftsplan ist seit dem 13. April 2019 wirksam und dient als Grundlage für diese Bebauungspläne.
FAQ
Was ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan?
Ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ist ein Sonderfall des Bebauungsplans:
- Wird von einem Vorhabenträger (Investor) in Abstimmung mit der Gemeinde erstellt
- Bezieht sich auf ein konkretes Bauvorhaben und dessen Erschließung
- Ist Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
- Wird ergänzt durch einen Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger
Vorteile des VEP:
- Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten
- Schnellere Realisierung von Projekten
- Kosteneinsparung für die Gemeinde
Der VEP ermöglicht eine enge Abstimmung zwischen öffentlichen und privaten Interessen bei der Projektentwicklung.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.