Auetal ist eine Gemeinde ohne namengebenden Hauptort im Landkreis Schaumburg in Niedersachsen (Deutschland).
Bundesland
Landkreis
Schaumburg
Einwohner
6345 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
31749
Vorwahlen
05752, 05753
Adresse der Gemeinde
Website
Gemeinde Auetal – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 15:30
- Dienstag: 08:00 - 15:30
- Mittwoch: 08:00 - 15:30
- Donnerstag: 08:00 - 15:30
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
In der Gemeinde Bliedersdorf, die an das Auetal angrenzt, gibt es Kontroversen um den Bebauungsplan "Gußberg II". Der Landkreis Stade bestätigte, dass die Grenze des Landschaftsschutzgebietes Auetal direkt an der Siedlungsrand liegt und eine Bebauung in diesem Bereich nicht zulässig ist. Trotzdem beschloss der Rat der Gemeinde Bliedersdorf die Aufstellung eines Bebauungsplans, was zu erheblichem Unverständnis bei den Anwohnern führte.
In der Gemeinde Auetal selbst gibt es aktuelle Bauleitplanverfahren, wie z.B. die Änderung des Flächennutzungsplanes und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 für den Gewerbepark Niedere Heide II.
FAQ
Was ist ein Flächennutzungsplan?
Ein Flächennutzungsplan (FNP) ist ein vorbereitender Bauleitplan, der die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet in groben Zügen darstellt. Er zeigt:
- Wohnbauflächen
- Gewerbliche Bauflächen
- Grünflächen
- Verkehrsflächen
- Flächen für Gemeinbedarf
Im Gegensatz zum Bebauungsplan ist der Flächennutzungsplan nicht rechtsverbindlich für Bürger, sondern dient als Richtlinie für die Verwaltung und als Grundlage für die Erstellung von Bebauungsplänen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.