Ein Bebauungsplan hat grundsätzlich eine unbegrenzte Gültigkeit. Er bleibt in Kraft, bis er:
Gemeinden sind verpflichtet, ihre Bebauungspläne regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen, um ihre Aktualität und Zweckmäßigkeit sicherzustellen.
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.
Bebauungspläne und Flächennutzungspläne werden von den Gemeinden erstellt. Der Prozess umfasst:
Bei Flächennutzungsplänen ist oft eine Abstimmung mit Nachbargemeinden erforderlich. In größeren Städten können Bezirksvertretungen bei der Erstellung von Bebauungsplänen mitwirken.
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
Das Änderungsverfahren umfasst:
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.
Ein qualifizierter Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan, der mindestens folgende Festsetzungen enthält:
Qualifizierte Bebauungspläne ermöglichen:
Sie bieten ein hohes Maß an Planungssicherheit für Gemeinden und Bauherren.
Der Bebauungsplan soll aus dem Flächennutzungsplan, dem vorbereitenden Bauleitplan für die gesamte Gemeinde, entwickelt werden (Standardverfahren).
Nach dem deutschen Baugesetzbuch gibt es noch weitere Aspekte, die bei der Planung einer städtischen Umgebung berücksichtigt werden müssen.
Eine nachhaltige Entwicklung,
Soziale, wirtschaftliche und umweltschützende Anforderungen,
Verantwortung gegenüber künftigen Generationen,
Dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung,
Menschenwürdige Umwelt,
Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen,
Klimaschutz und Klimaanpassung,
Städtebauliche Gestalt
Baukulturelle Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
Soziale und kulturelle Bedürfnisse,
Denkmalschutz,
Belange des Umweltschutzes
Belange der Wirtschaft
Belange des Verkehrs.